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The Power
           of Steel

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Anderslautende Bedingungen des Käufers in einer Bestellung gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
  2. Bestellungen werden erst durch schriftliches Bestätigungsschreiben unsererseits angenommen und somit verbindlich.
  3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Vereinbarungen oder sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.

§ 3 Vertragsschluss, Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Internet-Bestellungen gelten erst nach schriftlichem Bestätigungsschreiben als angenommen.
  2. Bei Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, und bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge) ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises zu verlangen, wenn eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten eingetreten ist.
  3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor Lieferung angekündigt hat.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts Anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
  5. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, auch die unserer Außendienstmitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  6. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten im Streitfall die Incoterms in Ihrer aktuellen Fassung.

§ 4 Vertraulichkeit

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die von uns angefertigten Zeichnungen, Pläne oder Muster nur als leihweise zur Verfügung gestellt. Unsere Eigentums- und Urheberrechte bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung weitergeleitet werden.
  2. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

§ 5 Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Eine Zurückbehaltung oder eine Aufrechnung kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen vornehmen.
  3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
  4. Bei Zahlungsrückstand können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  6. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Lieferung
  7. Für den Nachweis der Liefermengen sind ausschließlich unsere Gewichtsangaben und Verwiegungen maßgebend.
  8. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk" nach unserer Wahl. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  9. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von höherer Gewalt (Ziff. 60) vorliegen.
  10. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  11. Innerhalb einer Toleranz von 15 bis 20 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehrlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§ 7 Aufrechnungsverbot

Dem Kunden steht nur dann ein Aufrechnungsrecht zu, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt ebenso für ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller, es sei denn der Gegenanspruch basiert auf demselben Vertragsverhältnis

§ 8 Versand und Gefahrübergang

  1. Kosten für Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers. Rücksendungen aus Internet-Bestellungen bedürfen der Absprache.
  2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner innerhalb von 4 Arbeitstagen zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte wegen evtl. Sachmängel entgegenzunehmen.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  4. Mit der Übergabe an die Bahn den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

§ 9 Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe dafür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt (Ziff. 59) oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverspätung, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 10 Tagen zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt erklärt haben. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Mängelhaftung

  1. Dem Auftraggeber steht bei Sonderanfertigungen nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn wir die Nacherfüllung abgelehnt haben.
  2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.
  4. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts Anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  5. Liefern wir aufgrund eines Kaufvertrages und ist bei Anlieferung der Ware bei unserem Partner ein Mangel offenkundig oder erkannt, so ist unser Partner verpflichtet, den Mangel in den Versandpapieren zu vermerken und im Übrigen den Mangel uns gegenüber spätestens am 2. Tag nach Anlieferung schriftlich zu rügen.
  6. Ist für die Fälligkeit unserer Forderung eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB zu überprüfen. Die Rügeobliegenheit gilt spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware als verletzt. Sollte nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall eine frühere Rügeobliegenheit bestehen, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügepflicht nicht entdeckt werden konnten, sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
  9. Sind Waren als deklassiertes Material verkauft, besteht eine Mängelhaftung nur für solche Fehler, mit denen der Kunde unter Berücksichtigung der Deklassierungsründe nicht rechnen musste.
  10. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Wenn der Partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  11. Bei Mängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach Anlieferung/Abnahme auftreten, bessern wir nach unserer Wahl beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz; wir sind auch berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung den Rechnungswert gutzuschreiben. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch unserer Lieferung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
  12. Kommen wir einer berechtigten, fristgemäßen Mängelrüge nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Für den Fall der Nacherfüllung übernehmen wir die notwendigen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im angemessenen Umfang, jedoch höchstens bis zum Wert des beanstandeten Erzeugnisses. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der mängelbehaftete Gegenstand an einen anderen Ort als den der Anlieferung verbracht worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach unserer Wahl durch eigene Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vom Partner beauftragt sind, werden nicht ersetzt. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Beanstandungen und Liefermängel werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden.
  13. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern unseres Partners zu liefern, so übernimmt unser Partner uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen zu fertigenden Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und von unserem Partner Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Fall aus der Verletzung oder Geltendmachung eines Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat unser Partner dafür Ersatz zu leisten bzw. uns von daraus erwachsenden Schäden freizustellen. Rückgriffsansprüche unseres Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über gesetzliche Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt das oben aufgeführte entsprechend.

§ 12 Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Landgericht Arnsberg Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach Deutschem bzw. EU-Recht.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie das EU-Recht anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich der Erfüllungsort nach Deutschem bzw. EU-Recht.
  4. Sind Vertragsunterlagen (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Nebenabreden, Schriftverkehr etc.) in zwei Sprachen vorhanden, so ist in Auslegungsfragen allein die deutsche Fassung maßgebend.

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